Allgemeine Geschäftsbedinungen

  1. ALLGEMEINES
    • Die Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz die „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen dem eingetragenen Einzelunternehmen Sophie Huber – Weddings & Events e.U., FN 614122x, (im Folgenden kurz „Auftragnehmerin“ genannt) und einem Dritten unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt (kurz „Kunde“ genannt), abgeschlossen werden. Verträge sind sämtliche ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich abgeschlossene Vereinbarungen. Die AGB gelten auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
    • Die aktuelle Fassung der AGB kann jederzeit auf der Homepage der Auftragnehmerin (https://shweddingsandevents.at/) abgerufen und gespeichert werden.
    • Die Auftragnehmerin ist Hochzeits- und Eventplanerin und erbringt in diesem Zusammenhang Beratungs-, Unterstützungs- und Organisationsdienstleistungen. Die Auftragnehmerin schuldet keinen Erfolg, sondern stellt lediglich ihre Dienstleistung zur Verfügung.
    • Für sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Auftragnehmerin nicht anerkannt. Auch Vertragserfüllungshandlungen durch die Auftragnehmerin gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
    • Sollten von diesen AGB abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für andere, insbesondere Folgegeschäfte.
    • Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden. Der Kunde hat Änderungen der AGB ausdrücklich zuzustimmen. Die geänderte AGB werden den Kunden per E-Mail übermittelt. Die aktuelle Fassung der AGB kann stets bei Sophie Huber angefordert werden.
    • Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen für Unternehmer und Verbraucher. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (nachfolgend kurz „Verbrauchergeschäfte“) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere jene des KSchG in der jeweils geltenden Fassung, mit diesen AGB im Widerspruch stehen, sind die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
  2. KOSTENVORANSCHLAG
    • Die Auftragnehmerin leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge. Gegenüber Verbrauchern wird dies von der Auftragnehmerin bei Erteilung des Kostenvoranschlages ausdrücklich erklärt.
    • Die Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart. Verbraucher werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich auf eine etwaige Zahlungspflicht hingewiesen.
    • Wird im Zuge eines Verbrauchergeschäfts der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % bzw. außerhalb von Verbrauchergeschäften um 20 % überschritten, wird die Auftragnehmerin den Kunden hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der Auftragnehmerin den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen hat. Bis zu den vorgenannten Grenzen besteht keine die Auftragnehmerin treffende Mitteilungspflicht. Sollte der Kunde keine Erklärung tätigen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeiten einzustellen, bis der Kunde eine Erklärung tätigt. Sollte die Auftragnehmerin innerhalb von 7 Tagen keine Rückmeldung vom Kunden erhalten haben, ist diese ihrerseits berechtigt, unter Setzung einer angemessenen, höchstens 14 Tage dauernden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall hat der Kunde der Auftragnehmerin den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Werklohn zu ersetzen.
    • Die von der Auftragnehmerin erstatteten Kostenvoranschläge sowie diesen zugrunde liegende Pläne, Skizzen und Zeichnungen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.
  3. VERTRAGSABSCHLÜSSE
    • Angebote eines Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch tatsächliche Ausführung des Auftrages angenommen. Bloßes Schweigen gilt nicht als Annahme.
    • Sämtliche Angebote, die von der Auftragnehmerin abgegeben werden, sind freibleibend und – außerhalb von Verbrauchergeschäften – nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder, sofern mündlich abgegeben, schriftlich nachträglich bestätigt werden.
    • Bei verbindlicher Angebotslegung durch die Auftragnehmerin ist diese für einen angemessenen Zeitraum, höchstens bis zu 7 Tagen, an das Angebot gebunden, sofern im Einzelfall nicht eine andere Bindungsfrist zugesagt wird. Der Vertragsabschluss erfolgt – sofern schriftlich – durch Unterfertigung des schriftlichen Angebots.
    • Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, Abweichungen zu dem von ihm übermittelten Auftrag unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Werktagen schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von der Auftragnehmerin bestätigten Inhalt zustande.
    • Der Umfang des konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
    • Angaben in Katalogen und Prospekten oder öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen dritter Personen sind unverbindlich und stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Derartige Angaben werden nur Vertragsinhalt, sofern in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    • Die Auftragnehmerin erbringt Beratungs- Unterstützungs- und Organisationsdienstleistungen als Hochzeits- und Eventplanerin. Im Rahmen des Auftragsverhältnisses ist es regelmäßig erforderlich, dass die Auftragnehmerin Dritte für den jeweiligen Kunden und in dessen Auftrag mit der Erbringung unterschiedlicher Leistungen beauftragt (z.B. Lieferanten für Speisen, Getränke, Blumen, Anmietung der Location). Welche Unternehmen beauftragt werden, wird vor Auftragserteilung vom Kunden festgelegt. Die Beauftragung selbst erfolgt ausschließlich im Namen und im Auftrag des Kunden. Zwischen den beauftragten Unternehmen und der Auftragnehmerin entsteht keinerlei Vertragsverhältnis, die Auftragnehmerin tritt lediglich als Vermittlerin auf.
  4. PREISE
    • Die von der Auftragnehmerin bekannt gegebenen Preise werden in Euro (€ / EUR) angegeben und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer in Wien.
    • Alle von der Auftragnehmerin bekannt gegebenen Preise sind
    • Bei Dauerschuldverhältnissen wird das Entgelt als wertgesichert nach dem VPI 2020 oder einem an dessen Stelle tretenden Index vereinbart. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Die Anpassung erfolgt zum ersten Jänner und ersten Juli eines jeden Kalenderjahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index gegenüber dem vorangegangenen Stichtag erhöhte. Die Unterlassung eines Verlangens der Auftragnehmerin nach Anpassung aufgrund der Wertsicherungsabrede – auch über einen längeren Zeitraum – ist keinesfalls als schlüssiger Verzicht darauf anzusehen. In den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss findet eine Erhöhung aufgrund der Wertsicherungsvereinbarung jedoch nicht statt.
    • Sollte es aufgrund von vom Kunden zu vertretenden Arbeitszeitunterbrechungen kommen, werden die dabei anfallenden Wartezeiten als Arbeitszeiten verrechnet.
  5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGS- UND MAHNSPESEN
    • Die Hälfte des vereinbarten Entgelts ist unmittelbar nach Vertragsabschluss, die andere Hälfte innerhalb einer Woche nach Leistungserbringung, dies jeweils nach Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin, zu bezahlen.
    • Vor Einlangen der in Punkt 5.1. genannten Vorauszahlung trifft die Auftragnehmerin keine Leistungsverpflichtung. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall ferner berechtigt, weitere Leistungen von Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist im Falle des Zahlungsverzugs weiter berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche unter Setzung einer nicht mehr als 14 Tage betragenden Nachfrist zurückzutreten (siehe Punkt 14.1.).
    • Für Anfahrtswege zu Veranstaltungen und Beratungsgesprächen, die weiter als 30 km von Biedermannsdorf entfernt sind, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Kilometergeld in Höhe von EUR 0,70 für jeden weiteren Kilometer in Rechnung zu stellen.
    • Der Auftragnehmerin sind außerdem Barauslagen für Flug- und Bahnreisen, öffentliche Verkehrsmittel, Taxifahrten und – sofern im Einzelfall erforderlich – auch für Mietfahrzeuge auf Einzelbelegbasis zu ersetzen.
    • Wird die Auftragnehmerin mit der Betreuung einer Veranstaltung beauftragt, die – unter Berücksichtigung allfällig vor Veranstaltungsbeginn zu treffender Vorbereitungen – eine Abfahrt der Auftragnehmerin vor 8:30 Uhr von Biedermannsdorf erfordern würde, ist der Auftragnehmerin sowie jedem Assistenten, sofern ein solcher für die Veranstaltung benötigt wird und für diesen eine Abfahrt vor 08:30 Uhr von dessen Wohnort erforderlich wäre, vom Kunden für die Nacht vor Veranstaltungsbeginn jeweils ein Einzelzimmer am Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Bei einer Veranstaltung, die – auch unter Berücksichtigung allfälliger nach Veranstaltungsende durchzuführender Leistungen – eine derart lange Betreuung durch die Auftragnehmerin erfordert, dass die Auftragnehmerin im Falle einer Rückreise nach Biedermannsdorf nicht vor 23:00 Uhr ankommen würde, ist dieser sowie jedem Assistenten, sofern ein solcher bis zum Ende der Veranstaltung oder allenfalls darüber hinaus benötigt wird und daher im Falle einer Rückreise an seinen Wohnort nicht vor 23:00 Uhr an diesem ankommen würde, für die Nacht nach Veranstaltungsende ebenfalls jeweils ein Einzelzimmer vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt, sofern die Kosten nicht bereits vorab vom Kunden beglichen werden, auf Einzelbelegbasis.
    • Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Zahlungen unverzüglich ab Rechnungslegung an den Kunden spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto der Auftragnehmerin als Zahlung.
    • Bei Aufträgen, die mehrere Teilleistungen umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Erbringung jeder Teilleistung gesondert Rechnung zu legen.
    • Spesen, die im Zusammenhang mit der vom Kunden gewählten Zahlungsart entstehen (Kreditkartenzahlungen, Auslandsüberweisungen, etc.), werden an den Kunden weiterverrechnet.
    • Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung. Die ein- oder mehrmalige Gewährung von Skonti, Rabatten oder Boni begründet keinen Anspruch des Kunden auf gleiche oder ähnliche Konditionen bei nachfolgenden Bestellungen. Sämtliche Vergütungen (Rabatte, Skonti, Abschläge) werden von der Auftragnehmerin ausschließlich unter Vorbehalt der rechtzeitigen Zahlung durch den Kunden gewährt. Im Falle des Zahlungsverzuges auch mit Teilzahlungen, sind allfällige Skontovereinbarungen, gewährte Rabatte, Raten und sonstige Vergünstigungen hinfällig und treten sohin rückwirkend außer Kraft.
    • Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich.
    • Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Auftragnehmerin gegenüber Unternehmern als Kunden berechtigt, p.a. Verzugszinsen in Höhe von 10% Punkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern ist die Auftragnehmerin berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe 4% p.a. zu verrechnen.
    • Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
    • Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit der Auftragnehmerin bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Die Auftragnehmerin ist im Falle des Zahlungsverzugs auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und die Auftragnehmerin den Kunden unter Androhung dieser Folge unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen erfolglos gemahnt hat.
    • Bei Verbrauchergeschäften ist die Auftragnehmerin berechtigt, Mahnspesen in Höhe von EUR 5,00, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung steht, sowie zusätzlich die Portokosten der ersten Mahnung geltend zu machen. Der Anspruch der Auftragnehmerin auf den Ersatz weitergehender notwendiger Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen bleibt hiervon unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist die Auftragnehmerin berechtigt, sonstige Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Im Unterschied zu Verbrauchergeschäften erfasst dies bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen, insbesondere die Geltendmachung von Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (§ 1333 Abs 2 ABGB) bleibt hiervon unberührt.
  6. BONITÄTSPRÜFUNG
    • Sofern die Leistungen der Auftragnehmerin nicht vorab zur Gänze bezahlt werden, ist diese berechtigt, die Bonität des Kunden zu prüfen. Diese Prüfung ist notwendig, damit die Auftragnehmerin Zahlungsformen, die eine Vorleistung der Auftragnehmerin voraus-setzen, im Interesse aller Kunden anbieten und die damit verbundenen Risiken kontrollieren kann. Der Kunde erklärt daher sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten (Auftragsnummer, Vor- und Nachname, Rechnungsanschrift, Geburtsdatum, E-Mail Adresse, Wert und Inhalt des Auftrags) ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
  7. HÖHERE GEWALT
    • Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können (einschließlich aber nicht ausschließlich kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien, Streiks oder Unruhen. globale Lieferengpässe etc).
  8. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG UND LEISTUNGSTERMINE
    • Wurden keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Erbringung sämtlicher Leistungen vereinbart, gilt die für die nach Art und Umfang der Leistungen übliche Dauer als vereinbart.
    • Einsatzort und Einsatzzeit werden unter Berücksichtigung des konkreten Auftrages und sowie der terminlichen Erfordernisse zwischen Auftragnehmerin und Kunden abgestimmt. Die Leistungsfristen und -termine werden von der Auftragnehmerin nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich.
    • Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Leistungsfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre der Auftragnehmerin (z.B. in der Sphäre eines im Namen und im Auftrag des Kunden beauftragten Unternehmen) liegen (z.B. im Fall Höherer Gewalt, siehe Punkt 7.).
    • Außerhalb von Verbrauchergeschäften ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Leistungsverzugs der Auftragnehmerin nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierzehntägigen – Nachfrist möglich und ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Teil der Leistung, für den Verzug vorliegt.
    • Außerhalb von Verbrauchergeschäften ist die Haftung der Auftragnehmerin für Verzugsschäden mit 0,5 % des Werts der im Verzug befindlichen Leistung begrenzt.
  9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
    • Der Kunde hat vor Leistungsausführung alle Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin zu schaffen.
    • Im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden werden von der Auftragnehmerin in Abstimmung mit dem Kunden regelmäßig Dritte mit der Erbringung unterschiedlicher Leistungen beauftragt. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen zu beauftragende Unternehmer innerhalb angemessener, von der Auftragnehmerin festzulegender Frist auszuwählen.
    • Der Kunde verpflichtet sich, der Auftragnehmerin auch ohne deren besonderer Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen und diese über alle Informationen, Tatsachen, Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.
    • Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während aufrechten Auftrags ist der Kunde verpflichtet, der Auftragnehmerin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
    • Verletzt der Kunde die ihn treffenden Mitwirkungspflichten, stellen Leistungen der Auftragnehmerin, die diese aufgrund dessen nur unvollständig erbringen konnte, keinen Mangel dar und ist auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.
    • Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zu lösen, wenn der Kunde die ihn treffenden Mitwirkungspflichten verletzt oder es unterlässt die der Voraussetzungen für eine adäquate Leistungsausführung zu schaffen.
  10. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE
    • Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn der behauptete Mangel darauf zurückzuführen ist, dass vom Kunden oder Dritten (mit Ausnahme von Erfüllungsgehilfen) gegen Pläne oder ausdrückliche Anweisungen der Auftragnehmerin verstoßen wurde.
    • Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für Geschäfte mit der Auftragnehmerin, die keine Verbrauchergeschäfte darstellen, gilt jedoch Folgendes:
    • Rügepflicht: Mängel sind bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz, Schadenersatz statt Gewährleistung und Irrtum unverzüglich nach Leistungserbringung, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, versteckte Mängel binnen fünf Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme der Ware. Die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen verjährt mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    • Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden zu beweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von laesio enormis wird ebenfalls ausgeschlossen.
    • Die Rüge der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung, unabhängig davon ob diese berechtigt oder unberechtigt erfolgt, berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Leistungen aus einem anderen Vertrag.
  11. KOMPENSATIONSVERBOT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
    • Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine (Gegen-)Ansprüche gerichtlich festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis überdies auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin.
    • Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind außerhalb von Verbrauchergeschäften ausgeschlossen.
  12. GEISTIGES EIGENTUM UND EIGENTUMSVORBEHALT
    • Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der Auftragnehmerin beigestellt werden, bleiben im geistigen Eigentum der Auftragnehmerin.
    • Sie dürfen vom Kunden ausschließlich während laufenden Vertragsverhältnisses und ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
    • Die Verwendung von Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von der Auftragnehmerin beigestellt werden außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung oder der Nutzung im Rahmen des konkrete Auftrags, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin.
    • Der Kunde verpflichtet sich ferner zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Informationen Dritten gegenüber.
    • Bei Auflösung des Vertrages sind sämtliche Skizzen und Pläne unverzüglich der Auftragnehmerin auszuhändigen.
    • Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an dem Kunden übergebenen Skizzen und Plänen bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts zuzüglich sämtlicher Zinsen und Kosten vor.
    • Der Kunde hat die von der Auftragnehmerin übergebenen Skizzen und Plänen sorgfältig zu verwahren.
    • Eine Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung.
  13. SCHADENERSATZ
    • Für Schäden, die aufgrund eines Fehlverhaltens von Veranstaltungsgästen oder sonstigen Dritten (z.B. anderen beauftragten Unternehmen, auch wenn die Beauftragung im Vollmachtsnamen erfolgt ist) im Rahmen einer Veranstaltung entstehen, haftet die Auftragnehmerin nicht.
    • Sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, gilt Folgendes (Punkt 13.2. bis 13.8.):
    • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Auftragnehmerin nur für den Ersatz von Schäden, die krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
    • Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert der jeweiligen Leistung, maximal jedoch mit jener Summe, die durch die Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin gedeckt ist, beschränkt.
    • Die in diesem Punkt vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
    • Werden Sachschäden von Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin leicht fahrlässig verursacht, ist eine Haftung der Auftragnehmerin ebenfalls ausgeschlossen. Als Erfüllungsgehilfe gilt nur eine Person die von der Auftragnehmerin selbst zur Erfüllung der die Auftragnehmerin treffenden Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beauftragt wird. Spediteure, Lagerhalter, Transportunternehmen und Lieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
    • Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und bloße Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet die Auftragnehmerin nicht.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und sind bei sonstigem Verfall jedenfalls binnen zwei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
    • Der Nachweis eines allfälligen Verschuldens obliegt stets dem Kunden.
  14. Kündigung AUS WICHTIGEM GRUND
    • Bestehende Vertragsverhältnisse können von der Auftragnehmerin stets aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • Leistungs- bzw. Zahlungsverzug und ungenütztes Verstreichen einer nicht mehr als 14 Tage betragenden Nachfrist, wobei dieses Kündigungsrecht auch dem Kunden zukommt.
    • Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung;
    • Unterlassen der Schaffung der Voraussetzungen für eine adäquate Ausführung durch den Kunden, insbesondere Verletzung der den Kunden treffenden Mitwirkungspflichten und ungenütztes Verstreichen einer nicht mehr als 14 Tage betragenden Nachfrist;
    • Entgegenstehen eines dauerhaften Hindernisses aufgrund von höherer Gewalt;
    • Unterbleiben der Leistung aus sonstigen Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen;
      • Erfolgt ein berechtigter Rücktritt vom Vertrag durch die Auftragnehmerin, hat diese bei Verschulden des unternehmerischen Kunden die Wahl, pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
  15. ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR
    • Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Auftragnehmerin aller Art werden regelmäßig per E-Mail versandt.
    • Rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung etwaiger von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellter elektronischen Formulare und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei der Auftragnehmerin. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
    • Die Auftragnehmerin behält sich vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion der Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.
  16. Datenschutz UND ADRESSÄNDERUNG
    • Die Auftragnehmerin und der Kunde sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
    • Die Auftragnehmerin verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gemäß Art 13 ff DSGVO sind unter https://shweddingsandevents.at/datenschutz/ einsehbar.
    • Die Auftragnehmerin wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des DSG, der DSGVO und des TKG einhalten und die erforderlichen, angemessenen und zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz ergreifen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder krass grob fahrlässigem Verhalten.
    • Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die in abgeschlossenen Verträgen enthaltenen personenbezogenen Daten einerseits, sowie die das jeweilige Vertragsverhältnis betreffende elektronische Korrespondenz (E-Mail, etc.) von der Auftragnehmerin mit dem Kunden andererseits, automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet und gegebenenfalls auch an Behörden übermitteln werden dürfen.
    • Sollte die Auftragnehmerin Daten Dritter, die diese vom Kunden im Rahmen des Auftragsverhältnisses übergeben bekommen hat, für den Vertragszweck verarbeiten, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (z.B. Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass die Auftragnehmerin die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.
    • Der Kunde hat jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- und Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform, sowie sämtlicher anderer wesentlicher Umstände, die für das Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin relevant sein könnten, unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
  17. Schlussbestimmungen
    • Salvatorische Klausel: Sollte einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben würden, sofern sie dies bei Vertragsabschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung bedacht hätten. Dies gilt nicht für Verbraucher.
    • Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist 2362 Biedermannsdorf, Österreich.
    • Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder diesen AGB ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich für die Gemeinde Biedermannsdorf zuständigen Gerichts vereinbart.
    • Auf diese AGB sowie sämtliche zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden geschlossene Verträge gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und Konfliktregeln sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.